Gebühren

 

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  

§§ 49 b Abs. 5 BRAO und § 11 Abs. 8 RVG sehen Gebühren vor, die sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert richten, der sich aus der ZPO und der Kost O ergibt. Diese Gebühren werden auch als Wertgebühren bezeichnet.

 

Hierunter fallen z. B. nicht Straf- und Bußgeldsachen, da für diese Verfahren feststehende Betragsrahmengebühren gelten. Diese bewegen sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstrahmen. In der Regel wird in diesen Fällen die Mittelgebühr angesetzt.

 

Sie sind bis zum Abschluss des Mandats immer der erste Kostenschuldner des Rechtsanwalts, das bedeutet bei Nichteinhaltung von Zahlungen der Gegenseite (gegen die eine Forderung besteht) sind Sie für die Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen verpflichtet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenseite in einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterliegt oder sich im Verzug befindet und daher grundsätzlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

 

 Beratungs- und Prozesskostenhilfe

 

Rechtlicher Rat muss nicht teuer sein 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe ermöglicht es Menschen mit geringem Einkommen, gegen eine geringe Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 € nach § 44 RVG Rechtsberatung und -Vertretung zu erhalten. 

 

Was beinhaltet Beratungshilfe? 

Die Beratungshilfe kann zunächst einmal darin bestehen, anwaltliche Auskunft bzw. einen rat zu einem rechtlichen Problem zu erhalten. Da dies aber meist nicht ausreicht, wird von der Beratungshilfe auch die außergerichtliche Vertretung abgedeckt. Diese beinhaltet zum Beispiel das Aufsetzen eines Schreibens gegenüber Behörden oder dem Streitgegner.

 

Bei welchen Angelegenheiten kann man beraten werden? 

  • sozialrechtlichen Angelegenheiten

  • Verwaltungsrecht (Versammlungsrecht, Hochschulrecht)

  • des Verfassungsrechts (Grundrechtsverletzungen), des Zivilrechts (z. B. Mietrecht, Schadensersatzansprüche, Verkehrsunfälle, Scheidungs- und Unterhaltssachen).

Wer in den Verdacht geraten ist, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, erhält ebenfalls Beratungshilfe für die Beratung. Die über eine reine Beratung hinaus gehenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung oder Strafverteidigung müssen jedoch selber getragen werden.

 

 

 

Bin ich Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfeberechtigt?

 

Ihr Einkommen abzüglich

 

  • Steuern,

  • Sozialversicherungsbeiträgen (z. B. Krankenkasse),

  • Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte)

  • Miete inkl. Mietnebenkosten und Heizung

  • sonstige Verpflichtungen

     

    Freibeträge:

     

  • Alleinstehende: 491,00 € bei Erwerbstätigkeit zzgl. 223,00 €)

  • Ehegatte/Lebensgefährte 491,00 € (bei Erwerbstätigkeit zzgl. 223,00 €) 

  • abzurechnen ist der Unterhaltsfreibetrag pro Unterhaltspflichtigen

 

  • Unterhaltsberechtigter Erwachsender 393,00 €

  • Jugendliche (ab dem 15. - 18. Lebensjahr) 410,00 €

  • Kinder (ab dem 7. bis 14. Lebensjahr) 340,00 €

  • Kinder (bis 6 Jahre) 311,00

 

Wenn Ihr Einkommen abzgl. der Kosten und der Freibeträge ein Resteinkommen von 15,00  nicht übersteigt, erhalten Sie Beratungshilfe und wenn notwendig Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

 

Sollte Ihr Einkommen allerdings den Freibetrag von 15,00 € überschreiten, erhalten keine Beratungshilfe bzw. werden Ihnen bei der Prozesskostenhilfe monatliche Raten auferlegt. In dem Fall zahlen Sie hier Ihre tatsächlichen Kosen in maximal 48 Monatsraten.